Vereinssatzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Japanischer Garten Nürnberg“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  3. Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von japanischer Kunst und Kultur.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Anlegen, Pflege und Erhaltung eines japanischen Gartens nach historischen Vorbildern und Kulturepochen, mit dem Schwerpunkt eines Trockenlandschaftsgartens,
    2. Anlegen, Pflege und Erhaltung eines Teegartenbereiches mit den dazugehörigen Gartenelementen,
    3. Vorträge zu japanischer Philosophie und Kultur,
    4. Präsentation japanischer Kunst- und Kulturformen.
  3. Der Verein verfolgt die Ziele der „Agenda 21“ der Stadt Nürnberg. Die Tätigkeit des Vereins soll zu nachhaltigem und verantwortungsvollem Umgang mit Ressourcen der Umwelt anhalten.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3  Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
  4. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzugs ist mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich anzudrohen.

§ 4  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5  Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6  Der Vorstand

  1.  Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    5. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und der Jahresberichte;
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Die Haftung des Vorstandes wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7  Amtsdauer des Vorstands

Die Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist Einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8  Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

  1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und eines Kassenprüfers,
    2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anträge an die Mitgliederversammlung;
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
    4. Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
    5. Entlastung des Vorstands;
  3. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Versammlungsgegenstands verlangt wird.
  5. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse, auch E-Mail-Adresse, in Textform gerichtet ist. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 9  Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 10  Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde errichtet am 04.12.2016 – mit Nachtrag vom 20.12.2016 – und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.